Satzung des Konzertvereins Überlingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Gründungsdaten, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Konzertverein Überlingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Namen Konzertverein Überlingen e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Überlingen.

§ 2 Zwecke des Vereins und seine Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu-erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Pflege der großen Chormusik und die musische Erziehung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere des Gymnasiums Überlingen und Erwachsenen. Der satzungsmäßige Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufführungen im Rahmen öffentlicher Konzerte des Gymnasiums Überlingen, durch eigene Konzerte und die Chorarbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Der Verein ist selbstlos tä er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein können beitreten:

  • a) als ordentliche Mitglieder sangesfreudige Personen nach Prüfung durch den jeweiligen Chorleiter; Kinder und Jugendliche, die im Kinder- und Jugendchor mitwirken, benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung, sofern sie Vereinsmitglied werden wollen. Mitglieder des Kinder- und Jugendchores zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  • b) als fördernde Mitglieder Personen (natürliche und juristische Personen), insbesondere Eltern von Kindern und Jugendlichen, die Mitglied des Kinder- und Jugendchores sind und die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Beschluss des Vorstandes.
Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt

  • a) durch Tod,
  • b) durch schriftliche Austrittserklärung,
  • c) durch Ausschluss.

§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

  • a) wenn das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung unbegründet länger als ein halbes Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist,
  • b)wenn sich ein Mitglied schwerer Verfehlungen gegen Ehre und gute Sitte des Vereins oder dessen Bestrebungen zuschulden kommen lässt oder sich sonst der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
  • c) bei Kindern und Jugendlichen, wenn sie durch den Leiter des Kinder- und Jugendchores dauernd von der Chorarbeit ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Es ist Pflicht jedes Mitgliedes, den Verein und seine Bestrebungen nach bestem Können zu unterstützen. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag abzuführen.

§ 6 Ehrenmitglieder

Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein oder seine Zwecke die Ehrenmitgliedschaft verleihen, ohne an den in § 3 umgrenzten Personenkreis gebunden zu sein. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand,
  • b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Den Vorstand des Vereins bilden:
der erste und der zweite Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer, sowie bis zu drei Beisitzer.
Die Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein.
Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit relativer Stimmenmehrheit gefasst und müssen protokolliert werden.
Der Vorstand bestimmt den Chorleiter. Der jeweilige Chorleiter wird auf Lebenszeit ernannt. Der Vorstand legt die Anzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzer fest.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Musikalische Leitung

Die musikalische Leitung obliegt dem jeweiligen Chorleiter. Er ist Mitglied des Vorstandes.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a) Die Wahl des ersten und des zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts, des Schriftführers, zweier Kassenprüfer sowie bis zu drei Beisitzer.
    Gewählt werden kann jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied.
    Der erste und der zweite Vorsitzende werden alternierend auf zwei Jahre, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  • b) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
  • c) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  • d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Angelegenheiten des Vereins.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mit zweiwöchiger Ladungsfrist durch den Vorstand einberufen und findet jährlich statt. Die Ladung erfolgt durch Aushang im Proberaum und Benachrichtigung der Mitglieder in Textform. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende.
    Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Vertretung ist unzulässig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 11 Beitrag

Der Jahresbeitrag ist bargeldlos innerhalb des 4. Quartals eines Kalenderjahres durch Überweisung auf eines der Konten des Vereins oder im Lastschriftverfahren zu entrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Ladung erfolgt durch Aushang im Proberaum und Benachrichtigung der Mitglieder in Textform.
Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Das nach Bezahlung von Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Verein der Freunde und Ehemaligen des Gymnasiums Überlingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Soweit diese Satzung männliche Funktions- oder Amtsbezeichnungen enthält, gelten diese Bestimmungen gleichermaßen auch für Personen weiblichen Geschlechts.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 10.03.2010